Arbeitsplatz Ergonomisch

Richtlinien, Normen, Vorschriften, Gesetze

Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren verstärkt dafür gesorgt, dass Arbeitgeber Erkenntnisse der Ergonomie beachten müssen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Arbeitsschutzgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz und im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, wurden somit Schutzvorschriften, was die Anforderungen an den gesunden Arbeitsplatz betreffen, festgeschrieben. Diese müssen auch von den Arbeitgebern beachtet werden, denn sonst sind hohe Strafen fällig.

Richtlinien

Der Gesetzgeber hat ganz bewusst nicht festgelegt, ob ein Bildschirm 20 oder 30 Zentimeter entfernt sein darf, sondern machte dies anhand von Richtlinien. Mit der Zeit verändern sich Geräte, die Technik wird immer besser und gerade deshalb ist es eher wichtiger das im Gesetz festgelegt wird, dass die Geräte und Arbeitsmittel regelmäßig gewartet und überprüft werden müssen. Falls die Geräte der Norm nicht mehr entsprechen, müssen diese gegen neuere ausgetauscht werden.

Doch welche Vorschriften und Normen müssen nun vom Arbeitgeber eingehalten werden?

Als erstes bleibt dazu zu sagen, dass der Arbeitgeber Vorschriften anhand von Richtlinien einhalten muss, diese unterliegen natürlich Toleranzen. Zudem kann mit Hilfe der Toleranzen der Arbeitsplatz auf die jeweilige Person abgestimmt werden. Als Richtlinie gilt zum Beispiel der Abstand zum Bildschirm, der sollte in etwa einen halben Meter betragen. Sicher kommt es hier auch wieder auf die Art und Größe des Bildschirmes an, der dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wird. Irgendwo muss man einen Richtwert festlegen, dafür gibt es dann die dazugehörigen Toleranzen in denen man sich bewegen kann und darf.

Bürostuhl

Auch die Mindesthöhe eines Bürostuhles ist als Richtlinie vorgegeben, so muss ein solcher eine Höhe von 42 bis 53 cm haben. Die Stuhlabmessungen müssen den Mindestanforderungen gemäß der DIN 4550/4551 entsprechen. Diese DIN Normen ziehen sich durch das ganze Büro, ob es sich nun um ein Blatt Papier handelt oder um den Schreibtisch.

Auszug aus der Bildschirmarbeitsverordnung

Bildschirmarbeitsverordnung - Bildscharb V vom 4. Dezember 1996 (BGBl I S. 1843) Stand: Zuletzt geändert durch Art. 437 V v. 31.10.2006 I 2407